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Stornierung einer Pauschalreise wegen der Covid 19-Pandemie

Ein Reisender kann grundsätzlich jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten (§ 651h Abs. 1 S. 1 BGB). Durch den Rücktritt verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 h Abs. 1 S. 2 BGB). Er kann jedoch gem. § 651h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt gem. § 651h Abs. 3 BGB jedoch nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gem. § 651h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände dann unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

Die Covid-Pandemie kann grundsätzlich als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand zu bewerten sein, der die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt. Allein die Tatsache der Pandemie reicht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen ohne Anfall von Entschädigungszahlen zuzulassen. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Hierbei sind neben dem Reiseziel und den Umständen vor Ort auch Einreise- und Quarantänebestimmungen zu berücksichtigen. Ein starkes Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sind insbesondere die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.
Im Rahmen von § 651h Abs. 3 BGB kommt es auf eine Prognoseentscheidung an. Ausschlaggebend ist also, ob die konkrete Reise aus einer ex ante-Betrachtung heraus zum Zeitpunkt der Kündigung erheblich beeinträchtigt sein wird. Spätere Ereignisse können die ex ante-Beurteilung nicht nachträglich ändern.
Gerade auch auf Grund der Dynamik des Infektionsgeschehens ist nach Auffassung des Gerichts für die Beantwortung der Frage der kostenlosen Stornierungsmöglichkeit eine Beurteilung jedes konkreten Einzelfalls erforderlich.

Das Gericht schließt sich darüber hinaus der Ansicht von Führich an, dass für eine sichere Prognoseentscheidung einer Eintrittswahrscheinlichkeit von Corona-bedingten erheblichen Beeinträchtigungen eine Frist von vier Wochen als grobe Richtschnur herangezogen werden kann (Führich in „Rücktritt vom Pauschalreisevertrag vor Reisebeginn wegen Covid-19-Pandemie“, NJW 2020, 2137). Auch wenn die jeweiligen Besonderheiten im konkreten Einzelfall aus den o.g. Gründen weiterhin zu berücksichtigen sind.

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